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   BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10   

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BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10 (https://dejure.org/2011,80)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 (https://dejure.org/2011,80)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 (https://dejure.org/2011,80)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Freien Waldorfschule auf staatliche Förderung

  • rewis.io

    Höhere staatliche Förderung für Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PSchG § 18 Abs. 2; PSchG § 18a
    Anspruch einer Freien Waldorfschule auf staatliche Förderung

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Keine vollständige Kostenübernahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Förderung der Freien Waldorfschule

  • lto.de (Kurzinformation)

    Privatschulgesetz - Förderung der Freien Waldorfschulen weiter streitig

Besprechungen u.ä.

  • dombert.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfahrensrechtliche Anforderungen und Pflichten des Landesgesetzgebers bei der Regelung der Finanzhilfen für Ersatzschulen (RA Prof. Dr. Matthias Dombert; R&B 3/2012, 12-18)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
    Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 ).

    Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O.).

    Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 35).

    Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 63).

    Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 68; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes - Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
    Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32).

    Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 68; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

    Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
    Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 ).

    Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 117 f.).

    Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 119 f.).

  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
    Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (Urteil vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 - BVerwGE 79, 154 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 28 S. 9 f.).

    Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (Urteil vom 17. März 1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05

    Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
    Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 35).

    Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (Beschluss vom 26. Juli 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.10.1992 - 9 C 77.91

    Revision - Tatsachenbindung - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
    Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 157).
  • BVerwG, 12.06.2006 - 5 C 26.05

    Asylberechtigter; Auslegung; Billigkeit; Einbürgerungsgebühr;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
    Dass die bezeichnete Rechtsnorm verletzt ist, muss der Revisionskläger deshalb in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darlegen (Beschluss vom 12. Juni 2006 - BVerwG 5 C 26.05 - NJW 2006, 3081).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
    Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 = Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 34 S. 39).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 C 11.94

    Verwaltungsprozeßrecht - Bindungswirkung der Revisionszulassung, Irrevisibilität

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
    Für die Zulässigkeit der Revision ist es deshalb im Übrigen auch unerheblich, ob die als verletzt bezeichnete Rechtsnorm überhaupt revisibel ist (Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 11.94 - BVerwGE 102, 95 = Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 2 S. 7).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10
    Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - BVerfGE 125, 175).
  • BVerwG, 03.04.1996 - 4 B 253.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Tatrichterlicher Verstoß gegen Denkgesetze;

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).
  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei

    Diese Angabe kann der Senat seiner Entscheidung auch ohne entsprechende berufungsgerichtliche Feststellungen zugrunde legen, weil es sich um eine allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsache im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).
  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (6 C 18.10 - Juris) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2010 in vollem Umfang auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

    Gewährt die Verfassung unmittelbare Leistungsansprüche, die der Höhe nach unbestimmt sind und der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfen, sind - nicht nur soweit es um die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geht (so aber: BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 25 f.; VerfG BB, Urteil vom 12.12.2014 - 31/12 -, Juris Rn. 154 ff.) - prozedurale verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, um die gesetzgeberische Entscheidung für den Staatsgerichtshof justiziabel zu gestalten und den Anspruchsberechtigten die Möglichkeit eines effektiven Grundrechtsschutzes zu eröffnen (so bereits zum kommunalen Finanzausgleich nach Art. 71 und 73 LV: StGH, Urteil vom 10.5.1999 - 2/97 -, Juris Rn. 90 ff.).

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